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§ 271 Absatz 3 Satz 3 KAGB
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Der auf Grund der Vermögensaufstellungen ermittelte Wert der Beteiligung an einer Gesellschaft ist bei den Bewertungen zur laufenden Preisermittlung zugrunde zu legen.
Verweis auf
§ 271 Absatz 3 Satz 3 KAGB
von
§ 148 Absatz 2 Satz 2 KAGB