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§ 93c Absatz 4 Satz 1 AO
(4)
1
Die nach den Steuergesetzen zuständige Finanzbehörde kann ermitteln, ob die mitteilungspflichtige Stelle
1.
ihre Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Absatz 3 erfüllt und
2.
den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat.
Verweis auf
§ 93c Absatz 4 Satz 1 AO
von
§ 203a Absatz 2 Satz 1 AO