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§ 122 KAGB
§ 122 Halbjahres- und Liquidationsbericht
(1)
1
Soweit die Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital zur Aufstellung eines Halbjahresfinanzberichts nach
§ 115
des Wertpapierhandelsgesetzes verpflichtet ist, ist
§ 120
entsprechend anzuwenden.
2
Dabei gelten die Verweise in
§ 120 Absatz 3 bis 6
auf
§ 101
nur in dem für den Halbjahresbericht gemäß
§ 103
erforderlichen Umfang.
3
Soweit eine Prüfung oder prüferische Durchsicht durch den Abschlussprüfer erfolgt, gilt
§ 121 Absatz 2 und 3
entsprechend.
4
Anderenfalls hat die Halbjahresberichterstattung nach Maßgabe der
§§ 103 und 107
zu erfolgen.
(2)
1
Im Fall der Auflösung und Liquidation der Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sind die
§§ 120 und 121
entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++
§ 122
: Zur Anwendung vgl.
§ 52 Abs. 5, § 54 Abs. 5, § 66 Abs. 5
u.
§ 148 Abs. 1
+++)
Verweis auf
§ 122 KAGB
von
§ 122 Absatz 2 Satz 2 KAGB