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§ 52 Absatz 5 KAGB
(5)
1
Auf die Tätigkeit einer EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die inländische OGAW verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach
§ 51 Absatz 4
die
§§ 68 bis 79, 91 bis 123, 162 bis 213, 293, 294 Absatz 1
, die
§§ 301 bis 306, 312 und 313
entsprechend anzuwenden.
Fußnote
§ 52 Abs. 5
Kursivdruck: IdF d. Art. 2 Nr. 16 G v. 15.7.2014 I 934 mWv 19.7.2014 (ersetzt wurden die Wörter "294 Absatz 1,
§§ 297, 306, 312 und 313
")
§ 54 Absatz 5 KAGB
(5)
1
Auf die Tätigkeit einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die inländische Spezial-AIF verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach Absatz 4 die
§§ 80 bis 161, 273 Satz 1 und §§ 274 bis 292
entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++
§ 54
: Zur Anwendung vgl.
§ 353 Abs. 8
+++)
§ 66 Absatz 5 KAGB
(5)
1
Auf die Tätigkeit einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist und die inländische Spezial-AIF verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach Absatz 4 die
§§ 80 bis 161, 273 Satz 1 und §§ 274 bis 292
entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++
§ 66
: Zur Anwendung vgl.
§ 344
+++)
§ 122 KAGB
§ 122 Halbjahres- und Liquidationsbericht
(1)
1
Soweit die Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital zur Aufstellung eines Halbjahresfinanzberichts nach
§ 115
des Wertpapierhandelsgesetzes verpflichtet ist, ist
§ 120
entsprechend anzuwenden.
2
Dabei gelten die Verweise in
§ 120 Absatz 3 bis 6
auf
§ 101
nur in dem für den Halbjahresbericht gemäß
§ 103
erforderlichen Umfang.
3
Soweit eine Prüfung oder prüferische Durchsicht durch den Abschlussprüfer erfolgt, gilt
§ 121 Absatz 2 und 3
entsprechend.
4
Anderenfalls hat die Halbjahresberichterstattung nach Maßgabe der
§§ 103 und 107
zu erfolgen.
(2)
1
Im Fall der Auflösung und Liquidation der Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sind die
§§ 120 und 121
entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++
§ 122
: Zur Anwendung vgl.
§ 52 Abs. 5, § 54 Abs. 5, § 66 Abs. 5
u.
§ 148 Abs. 1
+++)
Verweis auf
§ 52 Abs. 5, § 54 Abs. 5, § 66 Abs. 5, § 122 KAGB
von
§ 120 Absatz 8 Satz 3 KAGB