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§ 254 KAGB
§ 254 Kreditaufnahme
(1)
1
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf unbeschadet des
§ 199
für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Kredite nur bis zur Höhe von 30 Prozent des Verkehrswertes der Immobilien, die zum Sondervermögen gehören, und nur dann aufnehmen und halten, wenn
1.
dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist,
2.
die Kreditaufnahme mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist,
3.
die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und
4.
die Grenze nach
§ 260 Absatz 3 Nummer 3
nicht überschritten wird.
2
Eine Kreditaufnahme zur Finanzierung der Rücknahme von Anteilen ist nur nach Maßgabe des
§ 199
zulässig.
(2) Entsprechend der Beteiligungshöhe sind die von der Immobilien-Gesellschaft aufgenommenen Kredite bei dem Immobilien-Sondervermögen bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Grenzen zu berücksichtigen.
§ 263 Absatz 1 KAGB
(1)
1
Für einen geschlossenen inländischen Publikums-AIF dürfen Kredite nur bis zur Höhe von 150 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des geschlossenen Publikums-AIF, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen und nur dann aufgenommen werden, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist.
2
Die von Gesellschaften im Sinne des
§ 261 Absatz 1 Nummer 3
aufgenommenen Kredite sind bei der Berechnung der in Satz 1 genannten Grenze entsprechend der Beteiligungshöhe des geschlossenen Publikums-AIF zu berücksichtigen.
Verweis auf
§§ 254 und 263 Absatz 1 KAGB
von
§ 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KAGB