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§ 260 Absatz 3 Nummer 3 KAGB
3.
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sicherstellt, dass die Belastung insgesamt 30 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien nicht überschreitet.
Verweis auf
§ 260 Absatz 3 Nummer 3 KAGB
von
§ 254 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 KAGB