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§ 261 Absatz 1 Nummer 3 KAGB
3.
Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne der Nummer 1 sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen,
Verweis auf
§ 261 Absatz 1 Nummer 3 KAGB
von
§ 263 Absatz 1 Satz 2 KAGB