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§ 180 Absatz 5 Nummer 2 AO
2.
Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.
Verweis auf
§ 180 Absatz 5 Nummer 2 AO
von
§ 182 Absatz 1 Satz 2 AO