Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 180 Absatz 5 Nummer 2 AO
2.
Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.
Verweis auf
§ 180 Absatz 5 Nummer 2 AO
von
§ 182 Absatz 1 Satz 3 AO