Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 48 KAGB
§ 48 Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist
(1) Ist der geschlossene inländische Publikums-AIF im Sinne des § 46 nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet, tritt an die Stelle des Ablaufs des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres im Sinne des
§ 325 Absatz 1a
des Handelsgesetzbuchs der Ablauf des sechsten Monats.
1
(2)
§ 326
des Handelsgesetzbuchs über die größenabhängigen Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften ist nicht anzuwenden.
Fußnote
(+++
§ 48
: Zur Anwendung vgl.
§ 353 Abs. 5
u.
§ 356 Satz 1
+++)
Verweis auf
§ 48 KAGB
von
§ 48 Absatz 2 Satz 2 KAGB