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§ 356 Satz 1 KAGB
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Die §§ 45 und 48 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahresberichte und Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
Verweis auf
§ 356 Satz 1 KAGB
von
§ 48 Absatz 2 Satz 2 KAGB