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§ 40 Absatz 2 KAGB
(2)
1
Die Bundesanstalt kann die Organbefugnisse abberufener Geschäftsleiter so lange auf einen geeigneten Sonderbeauftragten übertragen, bis die Kapitalverwaltungsgesellschaft über neue Geschäftsleiter verfügt, die den in
§ 23 Nummer 3
genannten Anforderungen genügen.
2
§ 45c Absatz 6 und 7
des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++
§ 40 Abs. 2
: Zur Anwendung vgl.
§ 44 Abs. 5 Satz 3
+++)
Verweis auf
§ 40 Abs. 2 KAGB
von
§ 40 Absatz 2 Satz 3 KAGB