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§ 23 Nummer 3 KAGB
3.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleiter der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht zuverlässig sind oder die zur Leitung erforderliche fachliche Eignung im Sinne von
§ 25c Absatz 1
des Kreditwesengesetzes nicht haben;
Verweis auf
§ 23 Nummer 3 KAGB
von
§ 40 Absatz 2 Satz 1 KAGB