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§ 175a AO
§ 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen
1
Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit dies zur Umsetzung einer Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einem Vertrag im Sinne des
§ 2
geboten ist.
2
Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Verständigungsvereinbarung oder des Schiedsspruchs.
Fußnote
(+++
§ 175a Satz 2
: Zur Geltung vgl. Art. 97
§ 10 Abs. 5
AOEG 1977 +++)
(+++
§ 175a
: Zur Anwendung vgl.
§ 1 Abs. 1d
InvStG +++)
Verweis auf
§ 175a AO
von
§ 175a Satz 3 AO