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§ 175a Satz 2 AO
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Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Verständigungsvereinbarung oder des Schiedsspruchs.
Verweis auf
§ 175a Satz 2 AO
von
§ 175a Satz 3 AO