Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 341x HGB
§ 341x Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft
1.
bei der Erstellung eines Zahlungsberichts einer Vorschrift des
§ 341t Absatz 1, 2, 3, 5 oder Absatz 6
oder des
§ 341u Absatz 1, 2 oder Absatz 3
über den Inhalt oder die Gliederung des Zahlungsberichts zuwiderhandelt oder
2.
bei der Erstellung eines Konzernzahlungsberichts einer Vorschrift des
§ 341v Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 341t Absatz 1, 2, 3, 5 oder Absatz 6
oder mit
§ 341u Absatz 1, 2 oder Absatz 3
über den Inhalt oder die Gliederung des Konzernzahlungsberichts zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz.
(4)
1
Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Mitglieder der gesetzlichen Vertretungsorgane von Personenhandelsgesellschaften im Sinne des
§ 341q Satz 2
.
Fußnote
(+++
§ 341x
: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 3 +++)
Verweis auf
§ 341x HGB
von
§ 341x Absatz 4 Satz 2 HGB