3.
die Gesamtbeträge getrennt nach den in
§ 341r Nummer 3 Buchstabe a bis g benannten Zahlungsgründen, die an diese staatliche Stelle in Bezug auf das Projekt geleistet wurden; zur Bezeichnung der Zahlungsgründe genügt die Angabe des nach
§ 341r Nummer 3 maßgeblichen Buchstabens.