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§ 50 GwG
§ 50 Zuständige Aufsichtsbehörde
Zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist
1.
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für
a)
Kreditinstitute mit Ausnahme der Deutschen Bundesbank,
b)
Finanzdienstleistungsinstitute sowie Zahlungsinstitute nach
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und E-Geld-Institute nach
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
c)
im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland, von Finanzdienstleistungsinstituten mit Sitz im Ausland und Zahlungsinstituten mit Sitz im Ausland,
d)
Kapitalverwaltungsgesellschaften nach
§ 17 Absatz 1
des Kapitalanlagegesetzbuchs,
e)
im Inland gelegene Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften nach
§ 1 Absatz 17
des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften nach
§ 1 Absatz 18
des Kapitalanlagegesetzbuchs,
f)
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach
§ 57 Absatz 1 Satz 3
des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegen,
g)
Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Agenten und E-Geld-Agenten nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 4
,
h)
Unternehmen und Personen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 5
und
i)
die Kreditanstalt für Wiederaufbau,
2.
für Versicherungsunternehmen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 7
die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen,
3.
für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 10
die jeweils örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer (
§§ 60, 61, 163 Satz 4
der Bundesrechtsanwaltsordnung),
4.
für Patentanwälte nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 10
die Patentanwaltskammer (§ 53 der Patentanwaltsordnung),
5.
für Notare nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 10
der jeweilige Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat (
§ 92 Nummer 1
der Bundesnotarordnung),
6.
für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 12
die Wirtschaftsprüferkammer (§ 57 Absatz 2 Nummer 17 der Wirtschaftsprüferordnung),
7.
für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 12
die jeweils örtlich zuständige Steuerberaterkammer (§ 76 des Steuerberatungsgesetzes),
7a.
für Vereine nach § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes die für die Aufsicht nach § 27 des Steuerberatungsgesetzes zuständige Behörde,
8.
für die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 15
, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt, die für die glücksspielrechtliche Aufsicht zuständige Behörde und
9.
im Übrigen die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle.
Verweis auf
§ 50 GwG
von
§ 52 Absatz 6 Satz 1 GwG