§ 60 BRAO
§ 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer
(1) 1Für den Bezirk eines Oberlandesgerichts wird eine Rechtsanwaltskammer gebildet. 2Sie hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts.
(2) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind
1.
Personen, die von ihr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden,
2.
Rechtsanwaltsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, und
3.
Geschäftsführer von Rechtsanwaltsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.
(3) Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erlischt
1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 13 oder des § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 59h Absatz 1 bis 4 oder des § 59i Satz 2 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,
3.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der Rechtsanwaltsgesellschaft die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen, gegen den Geschäftsführer eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 115c Satz 2 ergangen ist oder die Geschäftsführungstätigkeit für die Rechtsanwaltsgesellschaft beendet ist.
§ 61 BRAO
§ 61 Bildung einer weiteren Rechtsanwaltskammer
(1) 1Die Landesjustizverwaltung kann in dem Bezirk eines Oberlandesgerichts eine weitere Rechtsanwaltskammer errichten, wenn in dem Bezirk mehr als fünfhundert Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen sind. 2Bevor die weitere Rechtsanwaltskammer errichtet wird, ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. 3Die Landesjustizverwaltung ordnet die Mitglieder den Kammern zu.
(2) Die Landesjustizverwaltung bestimmt den Sitz und den Bezirk der weiteren Kammer.
§ 163 Satz 4 BRAO
4Die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben obliegt der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.