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§ 21 GrEStG
§ 21 Urkundenaushändigung
1
Die Gerichte, Behörden und Notare dürfen Urkunden, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, den Beteiligten erst aushändigen und Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften den Beteiligten erst erteilen, wenn sie die Anzeigen in allen Teilen vollständig (
§§ 18 und 20
) an das Finanzamt abgesandt haben.
Fußnote
(+++
§ 21
: Zur Anwendung vgl.
§ 23 Abs. 13
+++)
Verweis auf
§ 21 GrEStG
von
§ 21 Satz 2 GrEStG