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§ 23 Absatz 13 GrEStG
(13)
§ 1 Absatz 2a und § 21
in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 5. November 2015 verwirklicht werden.
Verweis auf
§ 23 Abs. 13 GrEStG
von
§ 21 Satz 2 GrEStG