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§ 184 Absatz 3 AO
(3)
1
Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt.
2
Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf;
§ 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1
gelten dabei entsprechend.
Fußnote
(+++
§ 184
: Zur Anwendung vgl. Art. 97
§§ 1
u. 10c AOEG 1977 +++)
Verweis auf
§ 184 Abs. 3 AO
von
§ 9 Satz 1 GewStG