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§ 72 AO
§ 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit
1
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des
§ 154 Abs. 3
zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.
Fußnote
(+++
§ 72
: Zur Anwendung vgl. Art. 97
§ 11 Abs. 1
AOEG 1977 +++)
Verweis auf
§ 72 AO
von
§ 72 Satz 2 AO