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§ 154 Absatz 3 AO
(3)
1
Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dürfen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung des für die Einkommen- und Körperschaftsteuer des Verfügungsberechtigten zuständigen Finanzamts herausgegeben werden.
Fußnote
(+++
§ 154
: Zur Anwendung vgl. Art. 97
§§ 1
u. 26 AOEG 1977 +++)
Verweis auf
§ 154 Abs. 3 AO
von
§ 72 Satz 1 AO