§ 154 Absatz 3 AO
(3) 1Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dürfen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung des für die Einkommen- und Körperschaftsteuer des Verfügungsberechtigten zuständigen Finanzamts herausgegeben werden.
Fußnote
(+++ § 154: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 26 AOEG 1977 +++)