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§ 15 Absatz 2 GenG
(2)
1
Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
2
Lehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich unter Rückgabe seiner Beitrittserklärung mitzuteilen.
Verweis auf
§ 15 Abs. 2 GenG
von
§ 15b Absatz 3 Satz 2 GenG