(1)
1Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des
§ 13b Absatz 2 die Grenze des
§ 13a Absatz 1 Satz 1 von 26 Millionen Euro, verringert sich auf Antrag des Erwerbers der Verschonungsabschlag nach
§ 13a Absatz 1 oder Absatz 10 um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750 000 Euro, die der Wert des begünstigten Vermögens im Sinne des
§ 13b Absatz 2 den Betrag von 26 Millionen Euro übersteigt.
2Im Fall des
§ 13a Absatz 10 wird ab einem Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des
§ 13b Absatz 2 in Höhe von 90 Millionen Euro ein Verschonungsabschlag nicht mehr gewährt.
1(2)
§ 13a Absatz 3 bis 9 findet auf Absatz 1 entsprechende Anwendung.
2Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des
§ 13b Absatz 2 von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden für die Bestimmung des Verschonungsabschlags für den letzten Erwerb nach Absatz 1 die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet.
3Der nach Satz 2 ermittelte Verschonungsabschlag für den letzten Erwerb findet auf die früheren Erwerbe Anwendung, wenn die Steuerbefreiung für den früheren Erwerb nach
§ 13a Absatz 1 Satz 3 wegfällt oder dies bei dem jeweiligen Erwerb zu einem geringeren Verschonungsabschlag führt, es sei denn, für den früheren Erwerb wurde ein Antrag nach
§ 28a Absatz 1 gestellt.
4Die bis dahin für frühere Erwerbe gewährte Steuerbefreiung entfällt insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit.
5§ 13a Absatz 1 Satz 4 findet Anwendung.
6Der Antrag nach Absatz 1 ist unwiderruflich und schließt einen Antrag nach
§ 28a Absatz 1 für denselben Erwerb aus.