Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 13a Absatz 1 Satz 3 ErbStG
3
Wird die Grenze von 26 Millionen Euro durch mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe überschritten, entfällt die Steuerbefreiung für die bis dahin nach Satz 1 oder Absatz 10 als steuerfrei behandelten früheren Erwerbe mit Wirkung für die Vergangenheit.
Verweis auf
§ 13a Absatz 1 Satz 3 ErbStG
von
§ 13c Absatz 2 Satz 3 ErbStG