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§ 13a Absatz 1 Satz 4 ErbStG
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Die Festsetzungsfrist für die Steuer der früheren Erwerbe endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von dem letzten Erwerb Kenntnis erlangt.
Verweis auf
§ 13a Absatz 1 Satz 4 ErbStG
von
§ 13c Absatz 2 Satz 5 ErbStG