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§ 105 EEG 2021
§ 105 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes für Strom aus Anlagen, für den nach dem 31. Dezember 2020 ein Anspruch nach diesem Gesetz begründet wird, dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden.
(2) Soweit die
§§ 63 bis 69
dieses Gesetzes von den
§§ 63 bis 69
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung abweichen, dürfen sie erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden.
(3)
§ 104 Absatz 5
darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 sind
§ 19 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3, § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Absatz 2, §§ 21b, 21c, 23b Absatz 1, § 25 Absatz 2 Nummer 1, § 53 Absatz 2 und § 100 Absatz 5
für Strom aus ausgeförderten Anlagen bis zu 100 Kilowatt, die keine Windenergieanlagen an Land sind, ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden.
(5)
1
Solange und soweit für die Bestimmungen in
§ 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, § 23b Absatz 2, § 25 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 95 Nummer 3a
keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt, sind für Windenergieanlagen an Land, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 31. Dezember 2020 beendet ist, die in Absatz 4 genannten Bestimmungen ab dem 1. Januar 2021 bis längstens zum 31. Dezember 2021 entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++
§ 105
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
Verweis auf
§ 105 EEG 2021
von
§ 105 Absatz 5 Satz 2 EEG 2021