§ 19 Absatz 2 EEG 2021
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.
§ 19 Absatz 3 EEG 2021
(3) 1Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch, wenn der Strom vor der Einspeisung in ein Netz zwischengespeichert worden ist. 2In diesem Fall bezieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist wird. 3Die Höhe des Anspruchs pro eingespeister Kilowattstunde bestimmt sich nach der Höhe des Anspruchs, die bei einer Einspeisung ohne Zwischenspeicherung bestanden hätte. 4Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz mit Speichergasen. 5Die Sätze 1 bis 4 sind für den Anspruch nach Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 19: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 19: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 19 Abs. 1a: Zur Anwendung vgl. § 104 Abs. 5 +++)
§ 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b EEG 2021
b)
ausgeförderten Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind und eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben,
§ 21 Absatz 2 EEG 2021
(2) Anlagenbetreiber, die die Einspeisevergütung in Anspruch nehmen,
1.
müssen dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom zur Verfügung stellen, der
a)
nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird und
b)
durch ein Netz durchgeleitet wird, und
2.
dürfen mit dieser Anlage nicht am Regelenergiemarkt teilnehmen.
§ 21b EEG 2021
§ 21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel
(1) 1Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der folgenden Veräußerungsformen zuordnen:
1.
der Marktprämie nach § 20,
2.
3.
dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 oder
4.
der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a.
2Sie dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalendertag eines Monats zwischen den Veräußerungsformen wechseln. 3Ordnet der Anlagenbetreiber die Anlage dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 zu, ist zugleich die Veräußerungsform für den Strom zu wählen, der aus dieser Anlage in das Netz eingespeist wird.
(1a) Anlagenbetreiber von ausgeförderten Windenergieanlagen an Land, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 31. Dezember 2020 beendet ist, dürfen im Jahr 2021 nur einmal zwischen den Veräußerungsformen der Einspeisevergütung und der sonstigen Direktvermarktung wechseln.
(2) 1Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 aufteilen; in diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten. 2Satz 1 ist nicht für die Ausfallvergütung und nicht für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 anzuwenden.
(3) Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentualen Anteils des erzeugten Stroms einer Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung ist nur dann zulässig, wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird.
(4) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagenbetreiber
1.
jederzeit ihren Direktvermarktungsunternehmer wechseln oder
2.
Strom vorbehaltlich des § 27a vollständig oder anteilig an Dritte weitergeben, sofern
a)
diese den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen,
b)
der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und
c)
kein Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 in Form der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 oder des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 vorliegt.
(5) 1Für ausgeförderte Anlagen ist im Fall der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 ausschließlich eine Zuordnung nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 möglich.
Fußnote
(+++ § 21b: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 21b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 21c EEG 2021
§ 21c Verfahren für den Wechsel
(1) 1Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats mitteilen, wenn sie erstmals Strom in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1 veräußern oder wenn sie zwischen den Veräußerungsformen wechseln. 2Im Fall der Ausfallvergütung reicht es aus, wenn der Wechsel in die Einspeisevergütung oder aus dieser heraus dem Netzbetreiber abweichend von Satz 1 bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats mitgeteilt wird. 3Eine ausgeförderte Anlage gilt mit Beendigung des Anspruchs auf Zahlung nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als der Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 21 Absatz 1 Nummer 3 zugeordnet, soweit der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat.
(2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 müssen die Anlagenbetreiber auch angeben:
1.
die Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1, in die gewechselt wird,
2.
bei einem Wechsel in eine Direktvermarktung den Bilanzkreis, dem der direkt vermarktete Strom zugeordnet werden soll, und
3.
bei einer prozentualen Aufteilung des Stroms auf verschiedene Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 2 Satz 1 die Prozentsätze, zu denen der Strom den Veräußerungsformen zugeordnet wird.
(3) 1Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 Absatz 2 Nummer 3 getroffen hat, müssen Netzbetreiber, Direktvermarkter und Anlagenbetreiber für die Abwicklung der Zuordnung und des Wechsels der Veräußerungsform das festgelegte Verfahren und Format nutzen.
Fußnote
(+++ § 21c: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 21c: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
Fußnote
(+++ Abschnitt 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ Abschnitt 2: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 23b Absatz 1 EEG 2021
(1) Bei ausgeförderten Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind und eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben, ist als anzulegender Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Jahresmarktwert anzuwenden, der sich ab dem Jahr 2021 in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 berechnet.
§ 25 Absatz 2 Nummer 1 EEG 2021
1.
bei ausgeförderten Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind und eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben, bis zum 31. Dezember 2027,
§ 53 Absatz 2 EEG 2021
(2) 1Für Strom aus ausgeförderten Anlagen, für die ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b geltend gemacht wird, ist abweichend von Absatz 1 von dem anzulegenden Wert abzuziehen
1.
im Jahr 2021 0,4 Cent pro Kilowattstunde und
2.
ab dem Jahr 2022 der Wert, den die Übertragungsnetzbetreiber als Kosten für die Vermarktung dieses Stroms nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung ermittelt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht haben.
2Der Wert nach Satz 1 verringert sich um die Hälfte für Strom aus ausgeförderten Anlagen, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind.
§ 100 Absatz 5 EEG 2021
1(5) § 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, § 21b, § 21c Absatz 1 Satz 2, § 23b, § 25 Absatz 2, den §§ 53 und 55 Absatz 9 ist auch für ausgeförderte Anlagen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und am 31. Dezember 2020 einen Anspruch auf Einspeisevergütung hatten. 2Bei ausgeförderten Anlagen, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 31. Dezember 2020 beendet ist, und bei Anlagen, die mit diesen ausgeförderten Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden, ist § 21c Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach § 21c Absatz 1 Satz 1 auch als erfüllt gilt, wenn der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 bis zum Ablauf des 18. Dezember 2020 mitgeteilt hat.