§ 88 EEG 2021
§ 88 Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von den §§ 3, 22, 24, 25, 27a bis 30, 39 bis 39n, 44b, 44c, 50, 50a, 52 und 55 für Biomasseanlagen Regelungen vorzusehen
1.
zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere
a)
zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen und dem Ausschluss einzelner Teilsegmente von der Ausschreibung, wobei insbesondere unterschieden werden kann
aa)
nach dem Inbetriebnahmedatum der Anlagen oder
bb)
zwischen fester und gasförmiger Biomasse,
b)
zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,
c)
zu der Festlegung von Höchstwerten für den Anspruch nach § 19 Absatz 1 oder § 50,
d)
zu der Preisbildung und dem Ablauf der Ausschreibungen,
2.
zu weiteren Voraussetzungen, insbesondere
a)
die Bemessungsleistung oder die installierte Leistung der Anlage zu begrenzen und eine Verringerung oder einen Wegfall der finanziellen Förderung vorzusehen, wenn die Grenze überschritten wird,
b)
die Zusammenfassung von Anlagen abweichend von § 24 Absatz 1 zu regeln,
c)
Anforderungen und Zahlungsansprüche festzulegen oder auszuschließen, die auch abweichend von den §§ 39i, 44b und 50a der Flexibilisierung der Anlagen dienen,
d)
abweichend von § 27a zu regeln, ob und in welchem Umfang der erzeugte Strom vom Anlagenbetreiber selbst verbraucht werden darf und ob und in welchem Umfang selbst erzeugter Strom und verbrauchter Strom bei der Ermittlung der Bemessungsleistung angerechnet werden kann,
e)
abweichende Regelungen zu treffen zu
aa)
dem Anlagenbegriff nach § 3 Nummer 1,
bb)
dem Inbetriebnahmebegriff nach § 3 Nummer 30 und
cc)
Beginn und Dauer des Anspruchs nach § 19 Absatz 1,
f)
den Übergangszeitraum nach der Zuschlagserteilung nach § 39g Absatz 2 zu bestimmen,
3.
zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
a)
Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer zu stellen,
b)
Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Projekte zu stellen,
c)
Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten zu stellen, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
d)
festzulegen, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung der Anforderungen nach den Buchstaben a bis c nachweisen müssen,
4.
zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zuschlagserteilung im Rahmen einer Ausschreibung und zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung,
5.
zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,
a)
eine Untergrenze für die Bemessungsleistung festzulegen,
b)
eine Verringerung oder einen Wegfall der finanziellen Förderung vorzusehen, wenn die Untergrenze nach Buchstabe a unterschritten wird,
c)
eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht zu regeln,
d)
Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen zu regeln und
e)
die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben, oder die Dauer oder Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern,
6.
zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen der Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber,
7.
zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber anderen Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,
8.
zu den nach den Nummern 1 bis 7 zu übermittelnden Informationen,
9.
die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen zu regeln, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 8.
Fußnote
(+++ § 88: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 88: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 90 EEG 2021
§ 90 Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse
1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1.
zu regeln, dass der Anspruch auf Zahlung nach § 19 Absatz 1 und § 50 für Strom aus fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse nur besteht, wenn die zur Stromerzeugung eingesetzte Biomasse folgende Anforderungen erfüllt:
a)
bestimmte ökologische und sonstige Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und an die durch den Anbau in Anspruch genommenen Flächen, insbesondere zum Schutz natürlicher Lebensräume, von Grünland mit großer biologischer Vielfalt im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 und von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand,
b)
bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung,
c)
ein bestimmtes Treibhausgas-Minderungspotenzial, das bei der Stromerzeugung mindestens erreicht werden muss,
2.
die Anforderungen nach Nummer 1 einschließlich der Vorgaben zur Ermittlung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach Nummer 1 Buchstabe c zu regeln,
3.
festzulegen, wie Anlagenbetreiber die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 nachweisen müssen; dies schließt Regelungen ein
a)
zum Inhalt, zu der Form und der Gültigkeitsdauer dieser Nachweise einschließlich Regelungen zur Anerkennung von Nachweisen, die nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Staates als Nachweis über die Erfüllung von Anforderungen nach Nummer 1 anerkannt wurden,
b)
zur Einbeziehung von Systemen und unabhängigen Kontrollstellen in die Nachweisführung und
c)
zu den Anforderungen an die Anerkennung von Systemen und unabhängigen Kontrollstellen sowie zu den Maßnahmen zu ihrer Überwachung einschließlich erforderlicher Auskunfts-, Einsichts-, Probenentnahme- und Weisungsrechte sowie des Rechts der zuständigen Behörde oder unabhängiger Kontrollstellen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten, soweit dies für die Überwachung oder Kontrolle erforderlich ist,
4.
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Aufgaben zu betrauen, die die Einhaltung der in der Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3 geregelten Anforderungen sicherstellen, insbesondere mit der näheren Bestimmung der in der Rechtsverordnung auf Grund der Nummern 1 und 2 geregelten Anforderungen sowie mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Nummer 3.
Fußnote
(+++ § 90: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 90: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 92 EEG 2021
§ 92 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen
1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1.
die Anforderungen zu regeln an
a)
die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen nach § 79 Absatz 1 und von Regionalnachweisen nach § 79a Absatz 1 und
b)
die Anerkennung von Herkunftsnachweisen nach § 79 Absatz 3,
2.
den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer der Herkunftsnachweise und der Regionalnachweise festzulegen,
3.
das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen und für die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Regionalnachweisen zu regeln sowie festzulegen, wie Antragsteller dabei die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 1 nachweisen müssen,
4.
die Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters nach § 79 Absatz 4 und des Regionalnachweisregisters nach § 79a Absatz 4 zu regeln sowie festzulegen, welche Angaben an diese Register übermittelt werden müssen, wer zur Übermittlung verpflichtet ist und in welchem Umfang Netzbetreiber Auskunft über die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen verlangen können; dies schließt Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten ein, in denen Art, Umfang und Zweck der Speicherung sowie Löschungsfristen festgelegt werden müssen,
5.
abweichend von § 79 Absatz 7 und von § 79a Absatz 10 zu regeln, dass Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise Finanzinstrumente im Sinn des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes sind,
6.
abweichend von § 78 im Rahmen der Stromkennzeichnung die Ausweisung von Strom zu regeln, für den eine Zahlung nach § 19 in Anspruch genommen wird; hierbei kann insbesondere abweichend von § 79 Absatz 1 auch die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für diesen Strom an die Übertragungsnetzbetreiber geregelt werden,
7.
im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 6 zu regeln und zu veröffentlichen, welche Postleitzahlengebiete jeweils eine Region für die regionale Grünstromkennzeichnung um ein oder mehrere Postleitzahlengebiete, in denen Strom verbraucht wird, bilden,
8.
für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 3 erhalten haben:
a)
zu bestimmen, welche Gebiete in den betreffenden Staaten von der jeweiligen Region für die regionale Grünstromkennzeichnung nach § 79a Absatz 6 umfasst sind, und die Veröffentlichung dieser Gebiete zu regeln,
b)
Anforderungen zu regeln an die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen aus Anlagen in Gebieten nach Buchstabe a,
9.
den Betrag, um den sich der anzulegende Wert für Anlagen mit gesetzlich bestimmtem anzulegendem Wert reduziert, abweichend von § 53b festzulegen,
10.
im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 5 Satz 3 Bestimmungen zum Nachweis zu treffen, dass die Übertragung von Regionalnachweisen nur entlang der vertraglichen Lieferkette erfolgt ist,
11.
die konkrete Gestaltung der Ausweisung der regionalen Herkunft nach § 79a in der Stromkennzeichnung zu regeln, insbesondere die textliche und grafische Darstellung.
Fußnote
(+++ § 92: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 92: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 93 EEG 2021
§ 93 Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1.
zu bestimmen, dass die Begrenzung nach § 64a nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden kann, die Grünen Wasserstoff herstellen,
2.
die Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff
a)
im Anwendungsbereich des § 64a in Verbindung mit Nummer 1 oder
b)
im Anwendungsbereich des § 69b
zu bestimmen; hierbei können inhaltliche, räumliche oder zeitliche Anforderungen gestellt werden, um sicherzustellen, dass nur Wasserstoff als Grüner Wasserstoff gilt, der glaubhaft mit Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde und der mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung vereinbar ist; hierbei ist auch vorzusehen, dass für die Herstellung des Wasserstoffs nur Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht werden darf, der keine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen hat,
3.
im Anwendungsbereich des § 69b unterschiedliche Anforderungen zu regeln und zu bestimmen, dass die EEG-Umlage zu einem bestimmten Prozentsatz zu zahlen ist, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt werden, die geringer sind als die Anforderungen für die Begrenzung der EEG-Umlage nach § 69b auf null,
4.
die Nachweisführung für die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 2 und 3 zu regeln,
5.
im Anwendungsbereich des § 64a in Verbindung mit Nummer 1 zu regeln, wie schutzwürdiges Vertrauen, das Unternehmen vor dem Erlass dieser Verordnung gebildet haben, geschützt wird; hierbei können auch unterschiedliche Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff vorgesehen werden, und
6.
besondere Bestimmungen zu Demonstrations- und Pilotvorhaben zu regeln.
Fußnote
(+++ § 93: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 93: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)