§ 79 Absatz 1 EEG 2021
(1) Das Umweltbundesamt
1.
stellt Anlagenbetreibern auf Antrag Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien aus, für den keine Zahlung nach § 19 oder § 50 in Anspruch genommen wird,
2.
überträgt auf Antrag Herkunftsnachweise und
3.
entwertet Herkunftsnachweise.