§ 66 EEG 2021
§ 66 Antragstellung und Entscheidungswirkung
(1) 1Der Antrag nach § 63 in Verbindung mit § 64 einschließlich des Prüfungsvermerks nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und der Angabe nach § 64 Absatz 3 Nummer 2 ist jeweils zum 30. Juni eines Jahres (materielle Ausschlussfrist) für das folgende Kalenderjahr zu stellen. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Anträge nach § 63 in Verbindung mit § 65 oder § 65a einschließlich des Prüfungsvermerks nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c. 3Einem Antrag nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen in den §§ 64 oder 65 genannten Unterlagen beigefügt werden.
(2) 1Ab dem Antragsjahr 2015 muss der Antrag elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden. 2Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird ermächtigt, Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Antragsstellung nach Satz 1 durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, verbindlich festzulegen.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Anträge von neu gegründeten Unternehmen nach § 64 Absatz 4, Anträge nach § 64 Absatz 4a für Strommengen, die nach § 61g Absatz 1 oder 2 umlagepflichtig sind, Anträge von Schienenbahnen nach § 65 Absatz 3 bis 5 und Anträge von Verkehrsunternehmen mit elektrischen Bussen im Linienverkehr nach § 65a Absatz 3 bis 5 bis zum 30. September eines Jahres für das folgende Kalenderjahr gestellt werden. 2Anträge nach den §§ 64a und 65b sind bis zum 30. September mit den erforderlichen Unterlagen für das folgende Kalenderjahr zu stellen. 3Anträge nach § 64a sind für das Jahr der Neugründung bis zum 30. September des Jahres der Neugründung zu stellen.
(4) 1Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber der antragstellenden Person, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, dem zuständigen Netzbetreiber und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. 2Sie wirkt jeweils für das dem Antragsjahr folgende Kalenderjahr.
(5) 1Der Anspruch des an der betreffenden Abnahmestelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers auf Zahlung der EEG-Umlage gegenüber den betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen wird nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt. 2Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Begrenzung beim Ausgleich nach § 58 zu berücksichtigen. 3Erfolgt während des Geltungszeitraums der Entscheidung ein Wechsel des an der betreffenden Abnahmestelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers oder des betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmens, muss die begünstigte Person dies dem Übertragungsnetzbetreiber oder dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich mitteilen.
Fußnote
(+++ § 66: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 66: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 66: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b, § 103 Abs. 1 Eingangssatz, Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Eingangssatz, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 u.
Abs. 5 Eingangssatz (bis F. 2015-06-29) u.
(+++ § 66 Abs. 5 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 AusglMechV 2015 +++)