§ 65a Absatz 4 EEG 2021(4) 1Abweichend von Absatz 1 können Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen, die erstmals eine Verkehrsleistung im Linienfernverkehr erbringen werden, nachweisen
1.
im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird,
2.
im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr und
3.
im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr.
2Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung. 3Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden. 4Die nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung des Kalenderjahrs, für das die Begrenzungsentscheidung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Kalenderjahres. 5Dieser Absatz gilt ebenfalls für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen, die erstmals eine Verkehrsleistung im Liniennahverkehr erbringen werden und nicht unter Absatz 3 fallen.