§ 55 Pönalen
(1)
1Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land nach
§ 36 und für Zusatzgebote nach
§ 36j müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
1.
soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Windenergieanlage an Land nach
§ 35a entwertet werden oder
2.
wenn die Windenergieanlage an Land mehr als 24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist.
2Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 und 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
1.
abzüglich der innerhalb von 24 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 10 Euro pro Kilowatt,
2.
abzüglich der innerhalb von 26 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt oder
3.
abzüglich der innerhalb von 28 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt.
(2) 1Bei Geboten für Solaranlagen des ersten Segments müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
1.
wenn ein Zuschlag für eine Solaranlage nach
§ 37d Nummer 1 erlischt, weil die Zweitsicherheit nicht rechtzeitig und vollständig geleistet worden ist, oder
2.
soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Solaranlage nach
§ 35a entwertet werden.
2Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 entspricht der nach
§ 37a Satz 2 Nummer 1 für das Gebot zu leistenden Erstsicherheit.
3Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 2 berechnet sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt.
4Die Pönale verringert sich für Bieter, deren Zweitsicherheit nach
§ 37a Satz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz verringert ist, auf 25 Euro pro Kilowatt.
(3)
1Bei Geboten für Solaranlagen des zweiten Segments müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Solaranlage des zweiten Segments nach
§ 35a entwertet werden.
2Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt.
(4)
1Bei Geboten für Biomasseanlagen, die keine bestehenden Biomasseanlagen nach
§ 39f sind, sowie für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
1.
soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Biomasseanlage nach
§ 35a entwertet werden oder
2.
wenn eine Biomasseanlage mehr als 18 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist.
2Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
1.
abzüglich der innerhalb von 24 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt,
2.
abzüglich der innerhalb von 28 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 40 Euro pro Kilowatt oder
3.
abzüglich der innerhalb von 32 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt.
(5)
1Bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen nach
§ 39g müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
1.
soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Biomasseanlage nach
§ 35a entwertet werden oder
2.
soweit der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters nach
§ 39g Absatz 4 nicht bis zum Tag nach
§ 39g Absatz 2 vorgelegt hat.
2Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
1.
multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt, soweit der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters nach
§ 39g Absatz 4 nicht bis zum Tag nach
§ 39g Absatz 2 vorgelegt hat,
2.
multipliziert mit 40 Euro pro Kilowatt, soweit der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters nach
§ 39g Absatz 4 nicht spätestens zwei Monate nach dem Tag nach
§ 39g Absatz 2 vorgelegt hat, und
3.
multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt, soweit
a)
der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters nach
§ 39g Absatz 4 mehr als vier Monate nach dem Tag nach
§ 39g Absatz 2 vorgelegt hat oder
b)
die Gebotsmenge nach
§ 35a entwertet wird.
(6) 1Die Forderung nach den Absätzen 1 bis 5 muss durch Überweisung eines entsprechenden Geldbetrags auf ein Geldkonto des Übertragungsnetzbetreibers erfüllt werden. 2Dabei ist die Zuschlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für das die Pönale geleistet wird.
(7) Der regelverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber darf sich hinsichtlich der Forderungen nach den Absätzen 1 bis 5 aus der jeweils für das Gebot hinterlegten Sicherheit befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten Kalendermonats erfüllt hat, der auf die Entwertung der Gebotsmenge oder die Feststellung der Pönale folgt.
(8) 1Die Bundesnetzagentur teilt dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich folgende für die Inanspruchnahme der Pönalen erforderliche Angaben mit:
2.
den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und Zuschlagswerte für das Gebot,
3.
die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten Sicherheit,
4.
die Rückgabe von Zuschlägen für das Gebot,
5.
das Erlöschen des Zuschlags,
6.
die Rücknahme und den Widerruf des Zuschlags und
7.
die Rücknahme und den Widerruf einer Zahlungsberechtigung, sofern der Solaranlage Gebotsmengen zugeteilt worden sind und der im Gebot angegebene Standort der Solaranlage in der jeweiligen Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers liegt.
Fußnote
(+++
§ 55: Zur Anwendung vgl.
§ 15 WindSeeG +++)