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§ 55 Absatz 2 EEG 2021
(2)
1
Bei Geboten für Solaranlagen des ersten Segments müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
1.
wenn ein Zuschlag für eine Solaranlage nach
§ 37d Nummer 1
erlischt, weil die Zweitsicherheit nicht rechtzeitig und vollständig geleistet worden ist, oder
2.
soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Solaranlage nach
§ 35a
entwertet werden.
2
Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 entspricht der nach
§ 37a Satz 2 Nummer 1
für das Gebot zu leistenden Erstsicherheit.
3
Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 2 berechnet sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt.
4
Die Pönale verringert sich für Bieter, deren Zweitsicherheit nach
§ 37a Satz 2 Nummer 2
zweiter Halbsatz verringert ist, auf 25 Euro pro Kilowatt.
Verweis auf
§ 55 Abs. 2 EEG 2021
von
§ 55 Absatz 8 Satz 2 EEG 2021