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Frequenzverordnung

Frequenzverordnung

FreqV

vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3326), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 2018 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist

Diese Verordnung regelt die Zuweisung von Frequenzbereichen an einzelne Funkdienste und an andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen für die Bundesrepublik Deutschland.
(1) 1Die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland werden in einer Frequenzzuweisungstabelle (Teil A der Anlage) dargestellt.
2Diese enthält die Zuweisung der Frequenzbereiche an einzelne Funkdienste und an andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen sowie Bestimmungen über die Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen.
(2) Die Zuweisung eines Frequenzbereichs ist die Eintragung in die Frequenzzuweisungstabelle zum Zwecke der Benutzung dieses Bereichs durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen.
(3) Nutzungsbestimmungen im Sinne des Absatzes 1 können Folgendes enthalten:
1.
Zuweisungen an Funkdienste in Teilen der Bezugsfrequenzbereiche;
2.
Festlegungen über die Art der Funkanwendung eines Funkdienstes einschließlich Angaben technischer oder betrieblicher Art;
3.
Ergänzungen zur Festlegung der zivilen oder militärischen Nutzung und
4.
Festlegungen über andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen.
(1) Die Frequenzzuweisungstabelle besteht aus den folgenden Teilen:
Frequenzzuweisungen und Nutzungsbestimmungen;
Erläuterung der Nutzungsbestimmungen;
1.
Internationale Nutzungsbestimmungen;
2.
Nationale Nutzungsbestimmungen.
(2) Die Frequenzzuweisungstabelle ist in ihrem Teil A in die folgenden vier Spalten unterteilt:
fortlaufende Nummerierung der Einträge;
Frequenzbereich (in kHz, MHz oder GHz); zusätzlich gegebenenfalls ergänzende Buchstaben und Ziffern, die Nutzungsbestimmungen bezeichnen, soweit diese sich auf den gesamten Frequenzbereich beziehen;
Zuweisung der Frequenzbereiche an einen oder mehrere Funkdienste; zusätzlich gegebenenfalls ergänzende Buchstaben und Ziffern, die Nutzungsbestimmungen bezeichnen, die einem bestimmten Funkdienst zuzuordnen sind;
Hinweise zur Nutzung des Frequenzbereichs (zivile [ziv.] oder militärische [mil.] oder gemeinsame zivil-militärische [ziv., mil.] Nutzung).
(3) 1Die Funkdienste werden nach primären und sekundären Funkdiensten unterschieden; sie sind in Spalte 3 im Teil A der Tabelle wie folgt gekennzeichnet:
Primärer Funkdienst:
Schreibweise in Großbuchstaben,
Sekundärer Funkdienst:
(4) 1Ein primärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen Schutz gegen Störungen durch Funkstellen sekundärer Funkdienste verlangen können, auch wenn diesen Frequenzen bereits zugeteilt sind.
2Schutz vor Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen primären Funkdienstes können nur die Funkstellen verlangen, denen die Frequenzen früher zugeteilt wurden.
(5) 1Ein sekundärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen weder Störungen bei den Funkstellen eines primären Funkdienstes verursachen dürfen noch Schutz vor Störungen durch solche Funkstellen verlangen können.
2Dies ist unabhängig davon, wann die Frequenzzuteilung an Funkstellen des primären Funkdienstes erfolgt.
3Schutz vor Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen sekundären Funkdienstes kann die Funkstelle verlangen, der die Frequenz früher zugeteilt wurde.
In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
Amateurfunkdienst
Funkdienst, der von Funkamateuren untereinander, zu experimentellen und technisch-wissenschaftlichen Studien, zur eigenen Weiterbildung, zur Völkerverständigung und zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen wahrgenommen wird;
2.
Amateurfunkdienst über Satelliten
Funkdienst, der den gleichen Zwecken dient wie der Amateurfunkdienst, bei dem für diese Zwecke jedoch Weltraumfunkstellen an Bord von Erdsatelliten benutzt werden;
3.
Erderkundungsfunkdienst über Satelliten
Funkdienst zwischen Erdfunkstellen und einer oder mehreren Weltraumfunkstellen, der auch Funkverbindungen zwischen Weltraumfunkstellen umfassen kann und bei dem
a)
Angaben über Eigenschaften der Erde und Naturerscheinungen derselben, einschließlich Daten über den Zustand der Umwelt, mit Hilfe von aktiven oder passiven Sensoren gewonnen werden, die sich an Bord von Erdsatelliten befinden,
b)
ähnliche Angaben mit Hilfe von Sonden gewonnen werden, die sich in Luftfahrzeugen oder auf der Erdoberfläche befinden,
c)
diese Angaben an Erdfunkstellen übermittelt werden können, die zum gleichen Funksystem gehören, oder
d)
die Sonden auch abgefragt werden können;
dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
4.
Ferner Weltraum
Weltraum in Entfernungen von der Erde, die gleich groß oder größer sind als 2 000 000 Kilometer;
5.
Fester Funkdienst
Funkdienst zwischen bestimmten festen Punkten;
6.
Fester Funkdienst über Satelliten
Funkdienst zwischen Erdfunkstellen an bestimmten Standorten, wenn ein oder mehrere Satelliten benutzt werden; der bestimmte Standort kann ein genau bezeichneter fester Punkt oder irgendein fester Punkt innerhalb genau bezeichneter Gebiete sein; in bestimmten Fällen umfasst dieser Funkdienst Funkverbindungen zwischen Satelliten, wobei diese Funkverbindungen auch im Intersatellitenfunkdienst betrieben werden können; der feste Funkdienst über Satelliten kann auch Speiseverbindungen für andere Weltraumfunkdienste umfassen;
7.
Flugnavigationsfunkdienst
Navigationsfunkdienst zum Zwecke des sicheren Führens von Luftfahrzeugen;
8.
Flugnavigationsfunkdienst über Satelliten
Navigationsfunkdienst über Satelliten, bei dem die Erdfunkstellen sich an Bord von Luftfahrzeugen befinden;
9.
Funkdienst
Gesamtheit der Funknutzungen, deren Verwendungszweck ein wesentliches gemeinsames Merkmal besitzt;
10.
Intersatellitenfunkdienst
Funkdienst für Funkverbindungen zwischen künstlichen Satelliten;
11.
ISM-Anwendung
Nutzung elektromagnetischer Wellen durch Geräte oder Vorrichtungen für die Erzeugung und lokale Nutzung von Hochfrequenzenergie für industrielle, wissenschaftliche, medizinische, häusliche oder ähnliche Zwecke, die nicht Funkanwendung ist;
12.
Mobiler Flugfunkdienst
Mobilfunkdienst zwischen Bodenfunkstellen und Luftfunkstellen oder zwischen Luftfunkstellen, an dem auch Funkstellen auf Überlebensfahrzeugen teilnehmen dürfen; Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen auf festgelegten Notfrequenzen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
13.
Mobiler Flugfunkdienst (OR)
Mobiler Flugfunkdienst (Off-Route), der für den Funkverkehr, einschließlich des Verkehrs zur Flugkoordinierung, vorwiegend außerhalb von nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorgesehen ist;
14.
Mobiler Flugfunkdienst (R)
Mobiler Flugfunkdienst (Route), der dem die Sicherheit und Regelmäßigkeit der Flüge betreffenden Funkverkehr vorwiegend auf nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorbehalten ist;
15.
Mobiler Flugfunkdienst über Satelliten
Mobilfunkdienst über Satelliten, bei dem die mobilen Erdfunkstellen sich an Bord von Luftfahrzeugen befinden; Funkstellen auf Überlebensfahrzeugen und Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
16.
Mobiler Flugfunkdienst über Satelliten (OR)
Mobiler Flugfunkdienst über Satelliten (Off-Route), der für den Funkverkehr, einschließlich des Verkehrs für die Flugkoordinierung, vorwiegend außerhalb von nationalen und internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorgesehen ist;
17.
Mobiler Flugfunkdienst über Satelliten (R)
Mobiler Flugfunkdienst über Satelliten (Route), der dem die Sicherheit und Regelmäßigkeit der Flüge betreffenden Funkverkehr vorwiegend auf nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorbehalten ist;
18.
Mobiler Landfunkdienst
Mobilfunkdienst zwischen ortsfesten und mobilen Landfunkstellen oder zwischen mobilen Landfunkstellen;
19.
Mobiler Landfunkdienst über Satelliten
Mobilfunkdienst über Satelliten, bei dem die mobilen Erdfunkstellen sich an Land befinden;
20.
Mobiler Seefunkdienst
Mobilfunkdienst zwischen Küstenfunkstellen und Seefunkstellen oder zwischen Seefunkstellen oder zwischen zugeordneten Funkstellen für den Funkverkehr an Bord; Funkstellen auf Überlebensfahrzeugen und Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
21.
Mobiler Seefunkdienst über Satelliten
Mobilfunkdienst über Satelliten, bei dem die mobilen Erdfunkstellen sich an Bord von Seefahrzeugen befinden; Funkstellen auf Überlebensfahrzeugen und Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
22.
Mobilfunkdienst
Funkdienst zwischen mobilen und ortsfesten Funkstellen oder zwischen mobilen Funkstellen;
23.
Mobilfunkdienst über Satelliten
a)
zwischen mobilen Erdfunkstellen und einer oder mehreren Weltraumfunkstellen,
b)
zwischen Weltraumfunkstellen, die für den Funkdienst nach Buchstabe a benutzt werden, oder
c)
zwischen mobilen Erdfunkstellen über eine oder mehrere Weltraumfunkstellen;
dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
24.
Navigationsfunkdienst
Ortungsfunkdienst für Zwecke der Funknavigation;
25.
Navigationsfunkdienst über Satelliten
Ortungsfunkdienst über Satelliten für Zwecke der Funknavigation; dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
26.
Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
Ortungsfunkdienst für Zwecke der nichtnavigatorischen Funkortung;
27.
Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst über Satelliten
Ortungsfunkdienst über Satelliten für Zwecke der nichtnavigatorischen Funkortung; dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
28.
Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst
Funkdienst, bei dem zu wissenschaftlichen, technischen und anderen Zwecken auf festgelegten stabilen Frequenzen Zeitzeichen mit festgelegter hoher Genauigkeit ausgesendet werden und bei dem die Aussendungen für den allgemeinen Empfang bestimmt sind;
29.
Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst über Satelliten
Funkdienst, der den gleichen Zwecken dient wie der Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst, bei dem für diese Zwecke jedoch Weltraumfunkstellen an Bord von Erdsatelliten benutzt werden; dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
30.
Ortungsfunkdienst
Funkdienst für Zwecke der Funkortung;
31.
Ortungsfunkdienst über Satelliten
Funkdienst für Zwecke der Funkortung, bei der eine oder mehrere Weltraumfunkstellen benutzt werden; dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
32.
Radioastronomiefunkdienst
Funkdienst für Zwecke der Radioastronomie;
33.
Rundfunkdienst
a)
Funkdienst, dessen Aussendungen zum unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind und der Tonsendungen, Fernsehsendungen oder andere Arten von Sendungen umfassen kann, sowie
b)
Funkdienst, dessen Funknutzungen die wesentlichen technischen Merkmale der Funknutzungen unter Buchstabe a besitzen; die Funknutzungen unter Buchstabe a genießen Priorität;
34.
Rundfunkdienst über Satelliten
a)
Funkdienst, bei dem die Signale, die von Weltraumfunkstellen ausgesendet oder vermittelt werden, zum unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind und der Tonsendungen, Fernsehsendungen oder andere Arten von Sendungen umfassen kann, sowie
b)
Funkdienst, dessen Funknutzungen die wesentlichen technischen Merkmale der Funknutzungen unter Buchstabe a besitzen; die Funknutzungen unter Buchstabe a genießen Priorität;
35.
Seenavigationsfunkdienst
Navigationsfunkdienst zum Zwecke des sicheren Führens von Seefahrzeugen;
36.
Seenavigationsfunkdienst über Satelliten
Navigationsfunkdienst über Satelliten, bei dem die Erdfunkstellen sich an Bord von Seefahrzeugen befinden;
37.
Weltraumfernwirkfunkdienst
Funkdienst, der ausschließlich dem Betrieb der Weltraumfahrzeuge dient, insbesondere der Weltraumbahnverfolgung, dem Weltraumfernmessen und dem Weltraumfernsteuern. Diese Aufgaben werden in der Regel innerhalb des Funkdienstes wahrgenommen, in dem die Weltraumfunkstelle arbeitet;
38.
Weltraumforschungsfunkdienst
Funkdienst, bei dem Weltraumfahrzeuge oder andere Weltraumkörper für die wissenschaftliche oder technische Forschung verwendet werden;
39.
Wetterhilfenfunkdienst
Funkdienst für Beobachtungen und Untersuchungen in der Wetterkunde, einschließlich der Gewässerkunde;
40.
Wetterfunkdienst über Satelliten
Erderkundungsfunkdienst über Satelliten für Zwecke des Wetterdienstes.
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. April 2010 (BGBl. I S. 446) geändert worden ist, außer Kraft.
3Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.