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Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung

Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

BilKoUmV

vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1259), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist

1Diese Verordnung regelt die Umlegung der in § 17d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes aufgeführten Kosten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der auf der Grundlage des § 342b Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs anerkannten Prüfstelle für Rechnungslegung (Prüfstelle) auf die in § 17d Absatz 1 Satz 1 und 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Umlagepflichtigen sowie den Differenzausgleich zwischen Umlagevorauszahlung und Umlagefestsetzung im Hinblick auf die von der Bundesanstalt an die Prüfstelle gemäß § 342d Satz 3 des Handelsgesetzbuchs zu leistende Vorschusszahlung.
Fußnote
(+++ § 1: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 3 +++)
(1) 1Nach Maßgabe des § 17d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes umzulegende Kosten der Bundesanstalt und der Prüfstelle sind die tatsächlich geleisteten Haushaltsausgaben der Bundesanstalt und der Prüfstelle für ein Haushaltsjahr.
2Hierzu gehören auch die Zuführungen zu der Pensionsrücklage nach § 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und zu einer Investitionsrücklage nach § 12 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, soweit sie dem in § 17a Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Verwaltungsbereich der Bilanzkontrolle der Bundesanstalt zuzurechnen sind.
3Satz 2 gilt entsprechend für Rechnungslegungsposten der Prüfstelle, die den Zuführungen zu einer Rücklage im Sinn dieses Satzes vergleichbar sind.
(2) Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge des dem Haushaltsjahr vorausgehenden Jahres sind den in Absatz 1 genannten Ausgaben hinzuzurechnen.
Überschüsse des dem Haushaltsjahr vorausgehenden Jahres werden von den Ausgaben abgezogen.
Der Umlagebetrag ist der Anteil der umlagefähigen Kosten, den ein Umlagepflichtiger zu entrichten hat.
Umlagejahr ist das Haushaltsjahr, für das die Kosten nach § 2 umzulegen sind.
Der Stichtag für die Umlagepflicht im Sinn des § 17d Abs. 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist der 1. Juli eines Haushaltsjahres.
1Für die Berechnung des Umlagebetrags gemäß § 3 ist die Höhe aller in einem Umlagejahr an den inländischen Börsen angefallenen Börsenumsätze von Wertpapieren des Umlagepflichtigen maßgebend, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind.
2Der Umlagebetrag bemisst sich vorbehaltlich der Regelungen des § 7 nach dem Verhältnis der Höhe der Börsenumsätze des einzelnen Umlagepflichtigen zur Gesamthöhe der Börsenumsätze aller Umlagepflichtigen.
Unbeschadet des § 6 beträgt der Umlagebetrag mindestens 250 Euro und höchstens 40.000 Euro.
(1) Nach Erteilung der Entlastung gemäß § 342d Satz 5 des Handelsgesetzbuchs und Feststellung der Jahresrechnung durch den Verwaltungsrat der Bundesanstalt ermittelt die Bundesanstalt für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden Umlagebetrag.
(2) 1Bei der Ermittlung des Umlagebetrags sind die Überschüsse, Fehlbeträge und nicht eingegangenen Beträge des dem Umlagejahr vorausgehenden Jahres zu berücksichtigen, die bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt angefallen sind.
2Wird ein Betrag, der bei der Ermittlung des Umlagebetrags als Fehlbetrag oder nicht eingegangener Betrag im Sinn des Satzes 1 berücksichtigt worden ist, nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt gezahlt, so ist er als Überschuss bei der auf die Zahlung folgenden Festsetzung des Umlagebetrags für das nächstfolgende Umlagejahr zu berücksichtigen.
3Wird ein von einem Umlagepflichtigen bereits entrichteter Umlagebetrag von der Bundesanstalt ganz oder teilweise erstattet, so ist der Erstattungsbetrag als Fehlbetrag für das Umlagejahr zu berücksichtigen, in dem die Erstattung erfolgt.
(3) 1Die Bundesanstalt setzt den Umlagebetrag schriftlich oder elektronisch fest, sobald er nach Absatz 1 abschließend ermittelt worden ist.
2Der Umlagebetrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.
(1) 1Die Bundesanstalt setzt unverzüglich eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag des nächstfolgenden Umlagejahres fest, sobald der für dieses Umlagejahr festgestellte Haushaltsplan vom Bundesministerium der Finanzen genehmigt ist.
2Der Festsetzung sind die Kosten zugrunde zu legen, die nach diesem Haushaltsplan für das Umlagejahr voraussichtlich zu erwarten sind, sowie ein Zuschlag für Zahlungsausfälle.
3Der Zuschlag bemisst sich nach der in Prozent ausgewiesenen Quote der Zahlungsausfälle, die im Rahmen der letzten Umlagevorauszahlung angefallen sind, mindestens aber auf 4 Prozent.
4Liegt die Genehmigung für den Haushaltsplan nach Satz 1 nicht bis zum 1. Oktober eines Jahres vor, erfolgt die Festsetzung auf der Grundlage des Entwurfs des Haushaltsplans.
5§ 8 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 gilt entsprechend.
(2) Vorauszahlungspflichtig ist, wer im letzten abgelaufenen Umlagejahr umlagepflichtig war und im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung umlagepflichtig ist, es sei denn, der Betroffene weist im Jahr der Vorauszahlungsfestsetzung bis zum 1. September nach, dass er im darauf folgenden Jahr nicht mehr umlagepflichtig ist.
(3) Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten im Sinn des Absatzes 1 Satz 2, die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist auf der Grundlage der Börsenumsätze des letzten abgelaufenen Umlagejahres nach Maßgabe der §§ 6 und 7 zu ermitteln.
(4) 1Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevorauszahlung wird nach der Bekanntgabe der Festsetzung jeweils am 15. Dezember fällig.
2Der Betrag nach Satz 1 ist an die Bundesanstalt abzuführen.
(5) 1Soweit der Umlagebetrag nach § 6 die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann die Bundesanstalt für das laufende Umlagejahr eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen.
2Erfolgt diese Festsetzung vor dem 15. August eines Jahres, so ist derjenige vorauszahlungspflichtig, der bei der vorangegangenen Vorauszahlungsfestsetzung für dieses Umlagejahr vorauszahlungspflichtig war.
3Ansonsten bestimmt sich die Vorauszahlungspflicht nach Absatz 2.
4Die umzulegenden Kosten sind nach Maßgabe des Absatzes 3 zu verteilen.
5§ 7 ist hierbei auf die Summe der Vorauszahlungsbeträge eines Vorauszahlungspflichtigen nach Absatz 1 anzuwenden.
6Der nach Satz 1 festgesetzte Vorauszahlungsbetrag wird zu einem Zeitpunkt fällig, der von der Bundesanstalt zu bestimmen ist.
(1) 1Ergibt sich, dass die gemäß § 342d Satz 3 des Handelsgesetzbuchs von der Bundesanstalt geleistete Vorschusszahlung nicht die Kosten deckt, die zur Erfüllung der Aufgaben der Prüfstelle nach § 342b des Handelsgesetzbuchs erforderlich waren, so hat die Bundesanstalt den insoweit entstandenen Fehlbetrag aus der von ihr eingezogenen Umlage gegenüber der Prüfstelle auszugleichen.
2Die Kosten nach Satz 1 ergeben sich aus der gemäß Anerkennungsvertrag von der Prüfstelle zu erstellenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung.
(2) Die Prüfstelle hat Überzahlungen aus der gemäß § 342d Satz 3 des Handelsgesetzbuchs an sie geleisteten Vorschusszahlung an die Bundesanstalt zu erstatten, sobald die Entlastung gemäß § 342d Satz 5 des Handelsgesetzbuchs vorliegt.
(1) Ist die von einem Umlagepflichtigen geleistete Vorauszahlung niedriger als der festgesetzte Umlagebetrag, so hat der Umlagepflichtige der Bundesanstalt den insoweit entstandenen Differenzbetrag auszugleichen.
(2) 1Übersteigt die von einem Umlagepflichtigen geleistete Umlagevorauszahlung den Umlagebetrag, so hat ihm die Bundesanstalt die Überzahlung zu erstatten.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Umlagevorauszahlung eines Vorauszahlungspflichtigen, der für das Umlagejahr nicht umlagepflichtig war.
Die Umlageforderungen werden mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt; § 9 Abs. 4 und 5 Satz 6 bleibt unberührt.
(1) Auf zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht eingegangene Beträge erhebt die Bundesanstalt Säumniszuschläge; § 16 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Nicht fristgerecht entrichtete Beträge werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durch die Bundesanstalt beigetrieben.
2Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.
(1) Auf die Umlageerhebung für das Jahr 2005 sind die §§ 5 und 9 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
Abweichend von § 5 ist Stichtag für die Umlagepflicht im Sinn des § 17d Abs. 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes der Tag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
2.
Die Festsetzung der Umlagevorauszahlung für das Umlagejahr 2005 erfolgt auf der Grundlage des gemäß § 17a Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes auszuweisenden gesonderten Teils des Haushaltsplans für das Jahr 2005 unter Berücksichtigung der Kosten nach § 17d Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. Auf den Gesamtbetrag der Kosten im Sinn des Satzes 1 ist ein Zuschlag für Zahlungsausfälle in Höhe von 20 Prozent zu erheben.
3.
Vorauszahlungspflichtig ist, wer umlagepflichtig ist.
4.
Für die Verteilung der voraussichtlichen Kosten im Sinn der Nummer 2, die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist § 9 Abs. 3 auf der Grundlage der Börsenumsätze des Jahres 2004 anzuwenden.
5.
Der nach Nummer 2 festgesetzte Vorauszahlungsbetrag wird zu einem Zeitpunkt fällig, der von der Bundesanstalt zu bestimmen ist.
(2) Auf die Umlageerhebung für das Jahr 2006 ist § 9 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
Vorauszahlungspflichtig ist, wer im Jahr 2005 umlagepflichtig war.
2.
Für die Verteilung der voraussichtlichen Kosten im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 2, die auf die einzelnen Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist § 9 Abs. 3 auf der Grundlage der Börsenumsätze des Jahres 2004 anzuwenden.
(3) § 1 in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung ist erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2016 anzuwenden.
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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