(1) Vor der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung legt die Abwicklungsbehörde auf Grundlage der gemäß
§ 69 vorgenommenen Bewertung folgende Beträge fest:
1.
den Gesamtbetrag der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach
§ 65 Absatz 4 oder bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens, die herabzuschreiben sind, um
a)
sicherzustellen, dass der Nettovermögenswert des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens gleich null ist, oder
b)
im Fall eines drohenden Verlustes sicherzustellen, dass der Nettovermögenswert null nicht unterschreitet, und
2.
den Gesamtbetrag der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach
§ 65 Absatz 4 oder bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens, die in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals am Institut oder am gruppenangehörigen Unternehmen umzuwandeln sind, um
a)
die erforderliche Quote für das harte Kernkapital des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens wiederherzustellen oder
b)
die erforderliche Quote für das harte Kernkapital des Brückeninstituts zu erreichen.
(2) Sollte der Nettovermögenswert des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens vor der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung bereits größer als null sein und drohen keine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Verluste, ordnet die Abwicklungsbehörde die Umwandlung gemäß
§ 89 Absatz 1 und § 90 Nummer 1 an.
(3) 1Bei der Festlegung des in Absatz 1 Nummer 2 genannten Betrags legt die Abwicklungsbehörde folgende weitere Beträge fest:
1.
den Betrag, der zur Wiederherstellung oder, im Fall eines Brückeninstituts, zum Erreichen der erforderlichen Quote für das harte Kernkapital erforderlich ist,
2.
erforderlichenfalls einen zusätzlichen Betrag, um ein ausreichendes Marktvertrauen in das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen oder das Brückeninstitut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der
Richtlinie 2013/36/EU oder der
Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.
2Etwaige Kapitalzuführungen durch den Restrukturierungsfonds an das Brückeninstitut nach
§ 7 des Restrukturierungsfondsgesetzes sind zu berücksichtigen.
(4) Im Fall von
§ 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird ein von einem Tochterunternehmen ausgegebenes relevantes Kapitalinstrument oder eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit nach
§ 65 Absatz 4 nicht zu einem höheren Betrag oder zu ungünstigeren Bedingungen herabgeschrieben oder umgewandelt, als gleichrangige relevante Kapitalinstrumente oder eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit nach
§ 65 Absatz 4 auf der Ebene des Mutterunternehmens.
(5) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung in Kombination mit dem Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft angewendet, so ist bei der Festlegung der Höhe der herabzuschreibenden bail-in-fähigen Verbindlichkeiten eine vernünftige Schätzung der Kapitalanforderungen der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu berücksichtigen.
(6)
1Wird eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten gemäß
§ 92 Absatz 1 ganz oder teilweise ausgeschlossen, so kann der Umfang, in dem andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder umzuwandeln sind, entsprechend erhöht werden.
(7)
1Für den Fall, dass eine Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach
§ 65 Absatz 4 oder bail-in-fähigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 auf Grund der Rechtsform des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens nicht möglich und ein Rechtsformwechsel gemäß
§ 77 Absatz 3 unverhältnismäßig ist, kann bei der Festlegung der Beträge zugrunde gelegt werden, dass eine Wandlung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 nicht stattfindet und die Herabschreibung nach Absatz 1 Nummer 1 auch zu den in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b aufgeführten Zwecken erfolgt.
2Die Festlegung ist ebenfalls nach Maßgabe des Satzes 1 vorzunehmen, wenn das Landesrecht anstelle eines Rechtsformwechsels nach
§ 77 Absatz 3 Satz 2 ein Alternativmodell vorsieht.