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Zwangsverwalterverordnung
Verweise
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§ 9
Ausgaben der Zwangsverwaltung
ZwVwV
Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2804)
§ 9 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV
(1) Der Verwalter hat von den Einnahmen die Liquidität zurückzubehalten, die für Ausgaben der Verwaltung einschließlich der Verwaltervergütung und der Kosten des Verfahrens vorgehalten werden muss.
§ 9 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV
(2) Der Verwalter soll nur Verpflichtungen eingehen, die aus bereits vorhandenen Mitteln erfüllt werden können.
§ 9 Abs. 3 Satz 1 ZwVwV
(3)
1
Der Verwalter ist verpflichtet, das Zwangsverwaltungsobjekt insbesondere gegen Feuer-, Sturm-, Leitungswasserschäden und Haftpflichtgefahren, die vom Grundstück und Gebäude ausgehen, zu versichern, soweit dies durch eine ordnungsgemäße Verwaltung geboten erscheint.
§ 9 Abs. 3 Satz 2 ZwVwV
2
Er hat diese Versicherung unverzüglich abzuschließen, sofern
§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZwVwV
1.
Schuldner oder Gläubiger einen bestehenden Versicherungsschutz nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Anordnungsbeschlusses schriftlich nachweisen und
§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZwVwV
2.
der Gläubiger die unbedingte Kostendeckung schriftlich mitteilt.