1.
2.
3.
die Entscheidungen über das erstmalige oder das weitere Verwenden interner Ansätze und über Maßnahmen nach
§ 6 Absatz 3, sofern sie Auswirkungen auf die bedeutende Zweigniederlassung haben.
(2) 1Die Bundesanstalt hört die zuständigen Stellen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 über Entscheidungen im Hinblick auf den institutseigenen Plan zur Wiederherstellung der Liquidität an, wenn dies für Liquiditätsrisiken in Zusammenhang mit der Währung des Aufnahmemitgliedstaates oder des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums relevant ist.
2Unterlässt sie dies oder hält die Bundesanstalt an ihrer Auffassung fest, kann die zuständige Stelle die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Hilfe ersuchen.