§ 184 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden;
die Löschungsankündigung (
§ 87 Buchstabe b) kann nicht öffentlich zugestellt werden;
der Feststellungsbeschluß (
§ 87 Buchstabe c) kann auch dann, wenn die Person des Beteiligten, dem zugestellt werden soll, unbekannt ist, öffentlich zugestellt werden.