A B C D E F G H I K L M O P R S T U V W Z

BundesrechtsanwaltsordnungVerweise

§ 86

Einladung und Einberufungsfrist

BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist

(1) Der Präsident beruft die Kammerversammlung schriftlich oder durch öffentliche Einladung in den Blättern ein, die durch die Geschäftsordnung der Kammer bestimmt sind.
(2) 1Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem sie stattfinden soll, einzuberufen.
2Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt oder veröffentlicht ist, und der Tag der Kammerversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.
(3) In dringenden Fällen kann der Präsident die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen.