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BNotO

Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist

(1) 1Das Präsidium wird von der Vertreterversammlung gewählt.
2Wählbar ist jedes Mitglied der Vertreterversammlung.
(2) 1Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt.
2Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der auf sein Ausscheiden folgenden Vertreterversammlung für den Rest seiner Wahlzeit ein neues Mitglied zu wählen.