1.
eine gütliche Erledigung der Sache (
§ 802b) zu versuchen,
2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (
§ 802c) einzuholen,
3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (
§ 802l) einzuholen,
4.
5.
eine Vorpfändung (
§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
2Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.