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Refinanzierungsregisterverordnung
Verweise
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§ 8
Begriff und allgemeine Anforderungen
RefiRegV
Refinanzierungsregisterverordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3241)
§ 8 Abs. 1 Satz 1 RefiRegV
(1) Der Inhalt des elektronisch geführten Refinanzierungsregisters muss auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähig sowie auf Dauer revisionssicher archiviert sein.
§ 8 Abs. 2 Satz 1 RefiRegV
(2)
1
Der Inhalt des elektronischen Refinanzierungsregisters muss auf dem Bildschirm und in Ausdrucken in einer Weise sichtbar gemacht werden können, die die Eintragungen nach Form und Inhalt vollständig abbildet.
§ 8 Abs. 2 Satz 2 RefiRegV
2
Das elektronische Refinanzierungsregister muss jederzeit vollständig ausgedruckt werden können.