1.
bei Einreichung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach
§ 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie
2.
im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren nach
§ 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie
bei einer erfolglosen Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstanden sind.