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PreisangabenverordnungVerweise

§ 8

Tankstellen, Parkplätze

PAngV

Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist

(1) 1An Tankstellen sind die Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, dass sie
1.
für den auf der Straße heranfahrenden Kraftfahrer,
2.
auf Bundesautobahnen für den in den Tankstellenbereich einfahrenden Kraftfahrer
deutlich lesbar sind.
2Dies gilt nicht für Kraftstoffmischungen, die erst in der Tankstelle hergestellt werden.
(2) Wer für weniger als einen Monat Garagen, Einstellplätze oder Parkplätze vermietet oder bewacht oder Kraftfahrzeuge verwahrt, hat am Anfang der Zufahrt ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die von ihm geforderten Preise ersichtlich sind.