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Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an KreditnehmerVerweise

§ 8

Erlöschen von Zinsen aus an Grundstücken gesicherten Schuldverhältnissen, die vor dem 28. Juni 1948 entstanden sind

KredAAG

Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1314), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist

(1) 1Rückständige Zinsen aus Darlehen und sonstigen Forderungen, die durch Grundpfandrechte an in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenen Grundstücken gesichert sind und auf Schuldverhältnissen beruhen, die vor dem 28. Juni 1948 entstanden sind, sind für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1990 erloschen, soweit sie durch gesetzliche Vorschriften gestundet wurden.
2Hat der Schuldner eine solche Zinsforderung nach dem 30. Juni 1990 erfüllt, hat er einen Anspruch auf Rückerstattung.
(2) Absatz 1 gilt für die Zinsen aus den dort bezeichneten Grundpfandrechten entsprechend.