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BundeslaufbahnverordnungVerweise

§ 8

Feststellung der Laufbahnbefähigung

BLV

Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Februar 2021 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist

(1) 1Besitzen Bewerberinnen oder Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an.
2Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Haben Bewerberinnen oder Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben, erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die Laufbahnbefähigung an.
(3) 1Im Anschluss an das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 oder 2 teilt die zuständige oberste Dienstbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber die Feststellung der Laufbahnbefähigung schriftlich mit.
2Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
3Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbs sind in der Mitteilung zu bezeichnen.